Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für ShortSelect
Version 1.5, Stand: 27. Juli 2026, wirksam ab 27. Juli 2026, Versionsbezeichnung agb-v2026-07-27
Anbieter: Yusuf Esentürk, Einzelunternehmen, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „LeyalTech", Burdastraße 18, 77656 Offenburg, Deutschland (im Folgenden „Anbieter")
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: [USt-IdNr. wird ergänzt]
Kontakt: hello@shortselect.com
Hinweis zur Geltung: Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB können ShortSelect nicht buchen.
Abschnitt A. Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartei, Unternehmereigenschaft
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen dem Anbieter und seinen Kunden über die Bereitstellung der Software-as-a-Service-Plattform „ShortSelect" (nachfolgend „Software" oder „ShortSelect") sowie über damit verbundene Leistungen.
(2) Vertragspartner des Kunden ist ausschließlich der Anbieter. Der Anbieter handelt unter der Geschäftsbezeichnung „LeyalTech" und vertreibt die Software unter der Marke „ShortSelect".
(3) Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
(4) Der Anbieter schließt Verträge über ShortSelect ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist nicht vorgesehen.
(5) Der Kunde sichert mit Abgabe seines Angebots zu, dass er den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit oder in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben schließt. Die für den Kunden handelnde natürliche Person sichert zu, zur Abgabe dieser Erklärung und zum Vertragsschluss bevollmächtigt zu sein. Der Kunde macht im Registrierungsvorgang wahrheitsgemäße Angaben zu Unternehmensbezeichnung, Rechtsform, Geschäftsanschrift und, soweit vorhanden, zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
(6) Stellt sich heraus, dass die Zusicherung nach Absatz 5 unzutreffend war, kann der Anbieter den Vertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich kündigen und den Zugang sperren. Er unterrichtet den Kunden hierüber in Textform und stellt ihm seine Daten nach § 28 zum Abruf bereit.
(7) Sämtliche Bestimmungen dieser AGB, die auf die Unternehmereigenschaft des Kunden abstellen, gelten nur gegenüber dem in Absatz 4 genannten Personenkreis. Soweit im Einzelfall zwingendes Verbraucherrecht anwendbar ist, geht dieses vor.
(8) Maßgeblich ist stets die bei Vertragsschluss unter https://www.shortselect.com/agb veröffentlichte Fassung dieser AGB in der dort ausgewiesenen Versionsbezeichnung. Der Anbieter archiviert jede veröffentlichte Fassung mit Versionsbezeichnung und Wirksamkeitsdatum und stellt sie dem Kunden auf Anforderung in Textform zur Verfügung. Weicht ein anderweitig verbreiteter Text von der unter der genannten Adresse veröffentlichten Fassung derselben Versionsbezeichnung ab, geht die veröffentlichte Fassung vor.
(9) Der Vertrag besteht aus den nachfolgend genannten Dokumenten. Bei Widersprüchen gilt die folgende Rangfolge:
- a) individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien (§ 305b BGB),
- b) das Bestellformular oder die Auftragsbestätigung einschließlich der dort genannten Tarife und Nutzerzahlen,
- c) eine gesondert vereinbarte Service-Level-Vereinbarung,
- d) der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO für die dort geregelten Gegenstände,
- e) die Beta-Vertraulichkeitsvereinbarung für die Nutzung nicht öffentlicher Vorabfunktionen,
- f) diese AGB,
- g) die jeweils gültige Leistungsbeschreibung und Preisliste.
Für den datenschutzrechtlichen Regelungsbereich geht der Auftragsverarbeitungsvertrag diesen AGB in jedem Fall vor.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB bezeichnet:
- Nutzer eine natürliche Person, der der Kunde einen persönlichen Zugang zur Agenturoberfläche von ShortSelect zuweist;
- Kundenportal-Nutzer eine natürliche Person, der der Kunde ausschließlich Zugang zu einem für seine eigenen Auftraggeber bereitgestellten Portal einräumt;
- Kundeninhalte alle Daten, Dokumente und sonstigen Inhalte, die der Kunde in ShortSelect einstellt oder die für ihn dort verarbeitet werden;
- KI-Funktionen die in § 13 Absatz 1 beschriebenen Funktionen;
- KI-Outputs die Ergebnisse der KI-Funktionen;
- Vorabfunktionen die in § 16 beschriebenen, als Beta, Early Access, Vorschau oder vergleichbar gekennzeichneten Funktionen;
- Abrechnungsperiode den Vertragsmonat bei monatlicher Abrechnung, das Vertragsjahr bei jährlicher Abrechnung;
- Textform die Textform im Sinne des § 126b BGB; E-Mail genügt der Textform;
- Übergangszeitraum den Zeitraum nach § 28 Absatz 2.
§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung
(1) Der Anbieter stellt dem Kunden ShortSelect als Software-as-a-Service-Lösung zur Nutzung über das Internet zur Verfügung. ShortSelect ist eine Plattform für Personalvermittler und Recruiting-Agenturen mit den Kernfunktionen Bewerbermanagement (ATS), Customer-Relationship-Management (CRM), Stellenanzeigenverwaltung, KI-gestütztes Sourcing, Screening- und Interview-Funktionen, Dokumenten-Engine, E-Mail-Versand sowie Schnittstellen zu Diensten Dritter.
(2) Konkreter Funktionsumfang, Leistungsmerkmale, Nutzerzahlen, Speicher- und Nutzungskontingente, insbesondere Kontingente für rechenintensive Funktionen wie das KI-gestützte Sourcing, sowie die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Bestellformular oder der Auftragsbestätigung und aus der jeweils gültigen Leistungsbeschreibung. Dort können auch zusätzliche Module („Add-ons") und Premium-Funktionen vereinbart werden.
(3) Der Anbieter schuldet keine bestimmte Hardware-Konfiguration auf Seiten des Kunden. Der Kunde benötigt für die Nutzung von ShortSelect einen aktuellen Webbrowser und eine ausreichende Internetverbindung.
(4) ShortSelect wird auf Servern in der Europäischen Union betrieben. Einzelne Verarbeitungsschritte, insbesondere die Verarbeitung durch KI-Funktionen, erfolgen in Drittländern, soweit dies in der Datenschutzerklärung und im Auftragsverarbeitungsvertrag ausgewiesen ist.
(5) Soweit ShortSelect Schnittstellen zu Diensten Dritter bereitstellt, setzt deren Nutzbarkeit voraus, dass der jeweilige Dritte die Schnittstelle weiterhin anbietet und dass der Kunde über die erforderlichen eigenen Zugänge und Berechtigungen verfügt. Stellt ein Dritter eine Schnittstelle ein, ändert sie oder untersagt er die Nutzung, schuldet der Anbieter die betroffene Integration nicht mehr. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber unverzüglich. Entfällt dadurch eine für den Kunden wesentliche Funktion ersatzlos, gilt § 19 entsprechend.
§ 4 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Software und der Tarife auf den Websites des Anbieters ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.
(2) Der Kunde gibt sein Angebot ab, indem er das Bestellformular im Self-Service-Bereich absendet oder eine vom Anbieter übermittelte Auftragsbestätigung gegenzeichnet. An sein Angebot ist der Kunde für zwei Wochen gebunden.
(3) Der Vertrag kommt zustande, sobald der Anbieter das Angebot in Textform annimmt oder dem Kunden den Zugang zur Software bereitstellt, je nachdem, was zuerst eintritt.
(4) Bei der Erstellung eines Nutzerkontos stimmt der Kunde diesen AGB zu und nimmt die Datenschutzerklärung zur Kenntnis. Die Zustimmung wird protokolliert (Versionsbezeichnung, Zeitpunkt, IP-Adresse, angezeigter Zustimmungstext).
Abschnitt B. Wirtschaftliche Bedingungen
§ 5 Kostenfreie Testphase
(1) Bei Self-Service-Registrierung erhält der Kunde ShortSelect für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Aktivierung des Zugangs kostenfrei zum Testen („Testphase"). Die Hinterlegung einer Zahlungsmethode ist während der Testphase nicht erforderlich.
(2) Der Kunde kann während der Testphase jederzeit einen kostenpflichtigen Tarif nach § 6 aktivieren. Die Restzeit der Testphase wird auf den Tarif übertragen und endet mit Ablauf des ursprünglichen 14-Tage-Zeitraums; danach erfolgt die erste Abrechnung nach § 8 Absatz 2.
(3) Wird bis zum Ablauf der Testphase keine Zahlungsmethode hinterlegt, wird der Zugang nach Maßgabe des § 26 pausiert.
(4) Die Testphase kann jederzeit ohne Angabe von Gründen beendet werden. Kosten entstehen dem Kunden hierdurch nicht.
§ 6 Tarife und Vergütung
(1) Der Anbieter bietet Neukunden den „Pro Plan" an. Der Pro Plan kostet derzeit 199,00 Euro netto pro Nutzer und Monat.
(2) Die Abrechnung erfolgt nutzerbezogen („Seat-basiert"). Maßgeblich ist die Anzahl der im Account des Kunden aktiven Nutzer, unabhängig von der ihnen zugewiesenen Rolle. Kundenportal-Nutzer werden nicht als abrechnungsrelevante Nutzer gezählt.
(3) Der Kunde kann im Bestellprozess zwischen monatlicher und jährlicher Abrechnung wählen:
- Monatliche Abrechnung: 199,00 Euro netto pro Nutzer und Monat.
- Jährliche Abrechnung (Jahresabo): 1.791,00 Euro netto pro Nutzer und Vertragsjahr. Dies entspricht neun Monatsraten; der Kunde erhält damit einen Nachlass in Höhe von drei Monatsraten gegenüber der monatlichen Abrechnung.
(4) Fügt der Kunde während einer laufenden Abrechnungsperiode Nutzer hinzu, wird die anteilige Vergütung für den verbleibenden Teil der Abrechnungsperiode nachberechnet.
(5) Entfernt oder deaktiviert der Kunde Nutzer, wirkt die verringerte Nutzerzahl bei monatlicher Abrechnung ab der nächsten Abrechnungsperiode, bei jährlicher Abrechnung ab dem nächsten Vertragsjahr. Eine anteilige Erstattung für bereits abgerechnete Zeiträume erfolgt nicht. Der Kunde kann einen freigewordenen Zugang innerhalb des abgerechneten Zeitraums einer anderen Person zuweisen.
(6) Für Vertragslaufzeit und Kündigung gilt § 24.
§ 7 Bestandstarife
(1) Der „Pioneer Plan" (149,00 Euro netto pro Nutzer und Monat) wurde mit Wirksamwerden der AGB-Version 1.3 am 05.07.2026 für Neukunden geschlossen. Der frühere „Founders Deal" (89,00 Euro netto pro Monat) wurde mit AGB-Version 1.2 geschlossen, der frühere „Standard-Tarif" (300,00 Euro netto pro Nutzer und Monat) ebenfalls. Neuabschlüsse sind ausschließlich im Pro Plan nach § 6 möglich.
(2) Für Bestandskunden dieser Tarife bleibt der jeweils zugesicherte Preis unverändert, solange das Vertragsverhältnis ununterbrochen besteht. Allgemeine Preisanpassungen nach § 9 lassen ihn unberührt.
(3) Die Preisgarantie nach Absatz 2 erlischt, wenn das Vertragsverhältnis endet. Sie erlischt nicht durch eine vorübergehende Sperrung oder Pausierung des Zugangs. Wird das Vertragsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach seiner Beendigung wieder aufgenommen, lebt die Preisgarantie wieder auf. Bei einer späteren Wiederaufnahme gilt der zu diesem Zeitpunkt aktuelle Listenpreis.
§ 8 Fälligkeit, Zahlung, Verzug
(1) Alle Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Ist der Kunde in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig und teilt er dem Anbieter vor der ersten Abrechnung eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit, wird ohne Umsatzsteuer abgerechnet und die Steuerschuld geht nach Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG auf den Kunden über. Der Kunde teilt Änderungen seiner Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder seines Ansässigkeitsstaates unverzüglich mit. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Übergangs der Steuerschuld nicht vorlagen, kann der Anbieter die Umsatzsteuer nachberechnen; der Kunde hat sie zu tragen. Sind auf die Vergütung Quellensteuern oder vergleichbare Abzüge einzubehalten, erhöht sich die Vergütung um den Betrag, der erforderlich ist, damit dem Anbieter der vereinbarte Nettobetrag verbleibt.
(2) Die Vergütung ist im Voraus zur Zahlung fällig, bei monatlicher Abrechnung zu Beginn jedes Vertragsmonats, bei jährlicher Abrechnung zu Beginn jedes Vertragsjahres.
(3) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über einen vom Anbieter eingesetzten Zahlungsdienstleister. Zur Verfügung stehen SEPA-Lastschrift, Kreditkarte und weitere von diesem unterstützte Zahlungsarten. Der Kunde verwaltet seine Zahlungsmittel über das vom Zahlungsdienstleister bereitgestellte Kundenportal, das aus ShortSelect heraus erreichbar ist. Bei Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte erteilt der Kunde das erforderliche SEPA-Mandat beziehungsweise die Belastungsvollmacht gegenüber dem Zahlungsdienstleister. Vollständige Kartendaten werden ausschließlich beim Zahlungsdienstleister verarbeitet; der Anbieter speichert sie nicht. Die Zahlung per Überweisung gegen Rechnung kann gesondert vereinbart werden.
(4) Der Anbieter bedient sich zur Rechnungserstellung des Zahlungsdienstleisters. Der Kunde stimmt der Ausstellung der Rechnungen in elektronischer Form zu. Der Anbieter bleibt für Inhalt und Richtigkeit der Rechnungen verantwortlich.
(5) Bei Zahlungsverzug kann der Anbieter Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe nach § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 Euro verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Zur Sperrung bei Zahlungsverzug gilt § 26.
(6) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
§ 9 Preisanpassung
(1) Die im Bestellformular oder in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung gilt für die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit als fest.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Anbieter die Vergütung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) einmal pro Vertragsjahr anpassen. Die Anpassung darf höchstens den Umfang der Veränderung der nachfolgend genannten Kostenelemente erreichen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zulasten des Kunden verschieben.
(3) Maßgebliche Kostenelemente und ihre Gewichtung sind:
| Kostenelement | Anteil | Maßstab |
|---|---|---|
| Personalkosten | ca. 60 % | Erzeugerpreisindex Dienstleistungen, Wirtschaftszweig 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie) des Statistischen Bundesamts |
| Infrastrukturkosten | ca. 25 % | Listenpreise des für ShortSelect maßgeblichen Cloud-Anbieters in der EU-Region |
| Lizenz- und Drittsoftwarekosten | ca. 15 % | Nachgewiesene Veränderung der eingekauften Lizenzen |
(4) Eine Anpassung erfolgt nur, wenn sich der gewichtete Durchschnitt der Kostenelemente um mehr als zwei Prozent gegenüber dem Referenzmonat verändert hat. Referenzmonat ist der Kalendermonat, in dem die zuletzt geltende Vergütung vereinbart oder zuletzt angepasst wurde. Kostensenkungen werden nach demselben Maßstab und im selben Verfahren weitergegeben wie Kostensteigerungen.
(5) Die Anpassung wird dem Kunden mindestens 60 Tage vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Berechnungsgrundlage und die einzelnen Kostenelemente.
(6) Steigt die Vergütung durch eine Anpassung um mehr als sieben Prozent gegenüber der zuletzt vereinbarten Vergütung, kann der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Anpassung in Textform außerordentlich kündigen.
(7) Wird ein genannter Index nicht mehr fortgeführt, tritt der vom Statistischen Bundesamt benannte Nachfolgeindex an seine Stelle; ist ein solcher nicht benannt, verständigen sich die Parteien auf einen wirtschaftlich entsprechenden Index.
§ 10 Zusatzleistungen
(1) Leistungen, die über die im Bestellformular vereinbarten Standardleistungen hinausgehen, insbesondere kundenspezifische Einrichtung, Datenmigration, individuelle Schulungen, Custom-Integrationen und Beratungsleistungen, erbringt der Anbieter nur auf gesonderten Auftrag in Textform.
(2) Solche Zusatzleistungen werden nach Aufwand auf Grundlage des im Bestellformular oder Angebot ausgewiesenen Stundensatzes abgerechnet. Ist kein Stundensatz ausgewiesen, gilt die übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB).
Abschnitt C. Nutzung
§ 11 Nutzungsrechte und Nutzungsbeschränkungen
(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Dauer des Vertrages ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Recht ein, ShortSelect im vereinbarten Umfang für die eigenen Geschäftszwecke zu nutzen.
(2) Vom Nutzungsrecht nach Absatz 1 ausdrücklich umfasst sind:
- a) die Nutzung durch Mitarbeiter des Kunden und durch mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen,
- b) die Nutzung durch Auftragnehmer und freie Mitarbeiter des Kunden, soweit diese ausschließlich für ihn tätig werden,
- c) die lesende und in dem vom Kunden freigegebenen Umfang schreibende Nutzung der Kundenportale durch Auftraggeber des Kunden, auch unter dessen Marke (Whitelabel),
- d) die Einbindung des Stellenanzeigen-Widgets in öffentlich zugängliche Websites des Kunden und seiner Auftraggeber,
- e) die Nutzung der Programmierschnittstelle und der Browser-Erweiterung im Rahmen der jeweiligen Dokumentation.
Der Kunde stellt sicher, dass die vorgenannten Personen die Bestimmungen dieses Vertrages einhalten, und haftet für deren Verhalten wie für eigenes.
(3) Über Absatz 2 hinaus ist der Kunde insbesondere nicht berechtigt,
- a) ShortSelect Dritten zur eigenständigen Nutzung zu überlassen, zu vermieten, weiterzuveräußern oder als eigenständiges Angebot zu vermarkten,
- b) die Software zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dies gestatten,
- c) Sicherungsmechanismen, Nutzungsbeschränkungen oder technische Schutzmaßnahmen zu umgehen,
- d) ShortSelect für rechtswidrige Zwecke oder zur Verarbeitung rechtswidriger Inhalte zu nutzen,
- e) einen personenbezogen zugewiesenen Zugang mehreren natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen; die Übertragung eines Zugangs auf einen Nachfolger bei Ausscheiden eines Mitarbeiters bleibt zulässig,
- f) ShortSelect oder dessen Ausgaben zum Training oder zur Entwicklung konkurrierender Software zu nutzen.
§ 12 Rechte an eingebrachten Inhalten und an Ergebnissen der KI-Funktionen
(1) Kundeninhalte verbleiben in der Rechtszuständigkeit des Kunden beziehungsweise der jeweils berechtigten Person. Der Anbieter erhält an den Kundeninhalten ein einfaches, auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht, das ausschließlich der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen und der Erfüllung gesetzlicher Pflichten dient.
(2) KI-Outputs, die auf Veranlassung des Kunden erzeugt werden, insbesondere Zusammenfassungen, Bewertungen, Dossiers, Anschreiben, Stellenanzeigen und aus der Dokumenten-Engine erzeugte Dokumente, stehen im Verhältnis der Parteien ausschließlich dem Kunden zu. Soweit an KI-Outputs Schutzrechte des Anbieters entstehen, räumt der Anbieter dem Kunden hieran ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Der Anbieter weist darauf hin, dass an rein maschinell erzeugten Ergebnissen regelmäßig keine Urheberrechte entstehen und der Kunde daher gegenüber Dritten keinen urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsschutz beanspruchen kann.
(3) Der Anbieter verwendet Kundeninhalte, KI-Outputs sowie die in ShortSelect verarbeiteten personenbezogenen Daten nicht zum Training, zur Feinabstimmung oder zur sonstigen Verbesserung von Modellen der künstlichen Intelligenz, weder eigener noch fremder. Der Anbieter verpflichtet die von ihm eingesetzten Anbieter solcher Modelle vertraglich auf dieselbe Beschränkung.
(4) Der Anbieter darf aggregierte und vollständig anonymisierte Kennzahlen zur Nutzung von ShortSelect, die keinen Rückschluss auf den Kunden, auf betroffene Personen oder auf einzelne Datensätze zulassen, zur Sicherstellung des Betriebs, zur Kapazitätsplanung und zur Produktverbesserung verwenden.
(5) Der Anbieter verwendet Namen und Logo des Kunden nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz.
§ 13 Künstliche Intelligenz, automatisierte Verarbeitung
(1) Umfang der KI-Funktionen. ShortSelect enthält Funktionen, die auf Verfahren der künstlichen Intelligenz und auf großen Sprachmodellen Dritter beruhen. Dazu gehören insbesondere die Analyse und Strukturierung von Lebensläufen, die automatisierte Vorsortierung und Bewertung von Bewerbungen einschließlich eines Matching-Werts, die eigenständige Recherche von Kandidatenprofilen in öffentlich zugänglichen Quellen einschließlich automatisierter Abrufe von Suchmaschinen, Verzeichnissen und Profilseiten, die Anreicherung von Kontaktdaten über spezialisierte Dienstleister, die Generierung von Texten und Zusammenfassungen, KI-gestützte Telefon-, Sprach- und Videointerviews mit einem synthetischen Gesprächspartner, der auch als animierter Avatar dargestellt werden kann, sowie die automatische Transkription und Auswertung solcher Gespräche.
(2) Einstufung nach der KI-Verordnung. Die bewertenden Funktionen nach Absatz 1 sind Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung). Anbieter im Sinne von Art. 3 Nr. 3 der KI-Verordnung ist der Anbieter, Betreiber im Sinne von Art. 3 Nr. 4 ist der Kunde. Die Anbieter- und die Betreiberpflichten sind nach Maßgabe der jeweils geltenden Übergangsfristen der KI-Verordnung zu erfüllen. Der Anbieter informiert den Kunden rechtzeitig in Textform über den maßgeblichen Anwendungszeitpunkt.
(3) Pflichten des Kunden als Betreiber. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ihn als Betreiber eigene Pflichten treffen, die der Anbieter nicht für ihn erfüllen kann. Dazu gehören insbesondere:
- a) die Nutzung des Systems entsprechend der Betriebsanleitung des Anbieters (Art. 26 Abs. 1 KI-VO),
- b) die Übertragung der menschlichen Aufsicht an natürliche Personen, die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen (Art. 26 Abs. 2 KI-VO),
- c) die Sicherstellung, dass die Eingabedaten der Zweckbestimmung entsprechen und hinreichend repräsentativ sind (Art. 26 Abs. 4 KI-VO),
- d) die Aufbewahrung der vom System erzeugten Protokolle für mindestens sechs Monate (Art. 26 Abs. 6 KI-VO),
- e) vor der Inbetriebnahme am Arbeitsplatz die Information der Arbeitnehmervertretung und der betroffenen Arbeitnehmer (Art. 26 Abs. 7 KI-VO, §§ 80, 87 BetrVG),
- f) die Information natürlicher Personen darüber, dass sie einem Hochrisiko-KI-System unterliegen, das sie betreffende Entscheidungen trifft oder vorbereitet (Art. 26 Abs. 11 KI-VO),
- g) die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO für die von ihm verantwortete Verarbeitung.
Der Anbieter stellt dem Kunden die Unterlagen und Informationen bereit, die er als Anbieter nach der KI-Verordnung schuldet.
(4) Weitergabe in der Leistungskette. Setzt der Kunde ShortSelect zur Erbringung von Leistungen gegenüber eigenen Auftraggebern ein, gibt er die Pflichten nach Absatz 3 Buchstaben b, e und f in dem Umfang an seinen Auftraggeber weiter, in dem dieser die Auswahlentscheidung trifft oder den Kontakt zu bewerbenden Personen hält. Insbesondere ist eindeutig festzulegen, welche Stelle die Information der bewerbenden Personen nach Art. 26 Abs. 11 KI-VO sowie nach den Art. 13 und 14 DSGVO übernimmt. Der Kunde teilt dem Anbieter auf Anforderung mit, welche Stelle das ist. Ist der Auftraggeber des Kunden eine Einrichtung des öffentlichen Rechts oder erbringt er öffentliche Dienste, weist der Kunde ihn auf die Pflicht zur Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-VO hin.
(5) Menschliche Letztentscheidung. Der Kunde prüft KI-Outputs vor ihrer Verwendung in personalrechtlich oder rechtsgeschäftlich erheblichen Entscheidungen durch eine fachkundige natürliche Person. Er stellt sicher, dass keine Ablehnung, Absage oder sonstige nachteilige Entscheidung über eine bewerbende Person allein aufgrund eines automatisiert erzeugten Werts ergeht, ohne dass eine natürliche Person den Sachverhalt geprüft und die Entscheidung verantwortet hat. Bietet die Plattform Automatisierungen an, die einen Statuswechsel ohne vorherige menschliche Prüfung bewirken können, aktiviert der Kunde diese nur, wenn er organisatorisch sicherstellt, dass vor jeder Außenwirkung gegenüber der bewerbenden Person eine natürliche Person prüft.
(6) Rechte betroffener Personen. Der Kunde stellt sicher, dass betroffene Personen die Rechte nach Art. 22 Abs. 3 DSGVO ausüben können, namentlich das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer natürlichen Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung. Der Anbieter unterstützt den Kunden hierbei im Rahmen des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs.
(7) Nutzung unter eigener Marke. Setzt der Kunde die Plattform oder Teile davon unter eigener Kennzeichnung gegenüber Dritten ein, insbesondere über ein Kundenportal mit eigenem Auftritt, weist der Anbieter darauf hin, dass hierdurch nach Art. 25 Abs. 1 lit. a KI-VO eine eigene Anbieterstellung des Kunden begründet werden kann, mit der Folge, dass den Kunden sämtliche Anbieterpflichten nach Art. 16 KI-VO treffen. Der Kunde behält den Hinweis auf den Anbieter der KI-Funktionen in der von der Plattform vorgesehenen Form bei. Entfernt oder verdeckt er diesen Hinweis, trägt er die daraus folgenden Anbieterpflichten selbst. Der Anbieter arbeitet nach Art. 25 Abs. 2 KI-VO mit dem Kunden zusammen und stellt die erforderlichen Informationen bereit.
(8) Grenzen der KI-Funktionen. KI-Outputs sind wahrscheinlichkeitsbasierte Vorschläge, keine verbindlichen Empfehlungen. Sie können unvollständig, veraltet oder unzutreffend sein. Der Anbieter sagt weder eine bestimmte Richtigkeit, Vollständigkeit, Trefferquote oder Vorhersagegüte noch die Eignung eines Matching-Werts oder einer KI-gestützten Bewertung für eine konkrete Personalentscheidung zu. Kennzahlen, Prozentwerte und Rangfolgen sind Orientierungswerte ohne Zusicherungscharakter. Wesentliche Änderungen an den eingesetzten Auswertungslogiken teilt der Anbieter in den Release-Hinweisen mit.
(9) Diskriminierungsfreiheit. Der Kunde hinterlegt keine Auswahlkriterien, Suchanfragen, Bewertungsmaßstäbe oder Ausschlussregeln, die unmittelbar oder mittelbar an ein Merkmal nach § 1 AGG anknüpfen, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund nach den §§ 5, 8 bis 10 AGG vorliegt, und gibt diese Verpflichtung an seine Auftraggeber weiter. Der Anbieter kann entsprechende Eingaben zurückweisen. Der Anbieter setzt insbesondere keine Alterskriterien um, auch nicht, wenn sie in einem Auftrag oder Briefing des Kunden oder seines Auftraggebers enthalten sind. Untersagt ist ferner jede Nutzung, die gegen Art. 5 der KI-Verordnung verstößt.
(10) Für Ansprüche Dritter, die daraus entstehen, dass der Kunde gegen die Absätze 3 bis 9 verstoßen hat, gilt § 15.
§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt sicher, dass die im Bestellformular oder im Nutzerkonto hinterlegten Stamm- und Kontaktdaten zutreffend, vollständig und aktuell sind.
(2) Der Kunde verwaltet seine Zugangsdaten mit der gebotenen Sorgfalt und schützt sie vor unbefugtem Zugriff Dritter. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch unterrichtet er den Anbieter unverzüglich.
(3) Der Anbieter führt für die Produktivumgebung regelmäßige Sicherungen durch. Dem Kunden bleibt es unbenommen, zusätzlich eigene Sicherungen anzulegen; hierfür stellt der Anbieter die in § 28 genannten Exportfunktionen bereit. Der Kunde ist verpflichtet, Daten, deren Verlust zu einem Schaden führen würde, der über die typischen Wiederbeschaffungskosten hinausgeht, zusätzlich in angemessenen Abständen selbst zu sichern.
(4) Der Kunde stellt sicher, dass nur autorisierte Personen Zugang zu ShortSelect erhalten und dass diese vor der erstmaligen Nutzung in den ordnungsgemäßen Umgang mit der Software und den verarbeiteten personenbezogenen Daten eingewiesen werden.
§ 15 Verantwortung des Kunden, Zusicherungen und Freistellung
(1) Der Kunde ist für alle Kundeninhalte allein verantwortlich.
(2) Der Kunde sichert zu, dass er zur Verarbeitung der von ihm eingestellten oder über ShortSelect erhobenen personenbezogenen Daten, insbesondere von Bewerber-, Kandidaten- und Geschäftspartnerdaten, berechtigt ist, dass er über eine tragfähige Rechtsgrundlage im Sinne des Art. 6 DSGVO verfügt und dass er seinen Informationspflichten nach den Art. 13 und 14 DSGVO gegenüber den betroffenen Personen nachkommt. Nutzt der Kunde Funktionen, die Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erheben, gilt dies entsprechend für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Speicherung und weiteren Verwendung dieser Daten in seinem Verantwortungsbereich.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung von ShortSelect nicht gegen Rechte Dritter, gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, gegen wettbewerbs-, arbeits- oder betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften oder gegen Nutzungsbedingungen von Plattformen Dritter verstößt.
(4) Der Kunde stellt den Anbieter von allen Ansprüchen Dritter einschließlich behördlicher Maßnahmen frei, die gegen den Anbieter wegen einer Verletzung der Absätze 1 bis 3 durch den Kunden oder durch von ihm autorisierte Nutzer erhoben werden. Die Freistellung umfasst die Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich über die Inanspruchnahme, überlässt ihm die Führung der Auseinandersetzung, soweit rechtlich zulässig, und trifft keine Anerkenntnisse oder Vergleiche ohne vorherige Abstimmung mit dem Kunden. Die Freistellungspflicht entfällt, soweit der Anspruch auf einem Umstand beruht, den der Anbieter zu vertreten hat.
(5) Der Anbieter kann Inhalte, bei denen ein konkreter Anhaltspunkt für eine Verletzung nach den Absätzen 1 bis 3 besteht, vorübergehend sperren. Er unterrichtet den Kunden unverzüglich und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist.
§ 16 Beta- und Vorabfunktionen
(1) Der Anbieter kann einzelne Funktionen als „Beta", „Early Access", „Vorschau" oder mit einer vergleichbaren Kennzeichnung bereitstellen (Vorabfunktionen). Vorabfunktionen sind nicht Teil des geschuldeten Leistungsumfangs. Ihre Bereitstellung erfolgt unentgeltlich und freiwillig.
(2) Vorabfunktionen werden ohne Gewährleistung bereitgestellt. Eine bestimmte Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit, Datenbeständigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck wird nicht geschuldet. Ein Anspruch auf Überführung einer Vorabfunktion in den regulären Leistungsumfang besteht nicht.
(3) Der Anbieter kann Vorabfunktionen jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist ändern, einschränken oder einstellen. Er informiert den Kunden hierüber, soweit möglich, im Voraus über die Plattform. Daten, die ausschließlich innerhalb einer eingestellten Vorabfunktion entstanden sind, stellt der Anbieter vor der Einstellung zum Export bereit, soweit dies technisch möglich ist.
(4) Für Schäden aus der Nutzung von Vorabfunktionen haftet der Anbieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen des § 20 Absatz 1. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens auf 10.000,00 Euro je Vertragsjahr.
(5) Der Zugang zu nicht öffentlichen Vorabfunktionen setzt die Annahme der Beta-Vertraulichkeitsvereinbarung voraus, die unter https://app.shortselect.com/beta-nda abrufbar ist und die insoweit § 22 vorgeht.
Abschnitt D. Betrieb und Haftung
§ 17 Verfügbarkeit und Wartung
(1) Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit von ShortSelect rund um die Uhr an. Eine bestimmte Verfügbarkeit wird im Rahmen dieser AGB nicht zugesichert.
(2) Wartungsarbeiten, die zu einer Nichtverfügbarkeit führen, kündigt der Anbieter, soweit möglich, mindestens 48 Stunden vorher über die Plattform oder in Textform an. Wartungen, die der Abwehr einer akuten Gefahr für Sicherheit, Datenintegrität oder Verfügbarkeit dienen, kann der Anbieter ohne Vorlauffrist durchführen.
(3) Nicht von der Gewährleistung umfasst sind Beeinträchtigungen aufgrund höherer Gewalt, Ausfälle von Internet- oder Telekommunikationsdiensten Dritter, fehlerhafter Konfigurationen oder Hardware auf Seiten des Kunden sowie angekündigter Wartungsfenster.
(4) Individuell vereinbarte Service-Level, insbesondere mit garantierter Mindestverfügbarkeit, Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten, bedürfen einer gesonderten Service-Level-Vereinbarung und gelten ergänzend zu diesen AGB.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Unberührt bleiben die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die Haftung im Umfang einer übernommenen Garantie sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Die Rechte des Kunden auf Mangelbeseitigung und auf Minderung bleiben ebenfalls unberührt.
§ 18 Leistungserbringung durch Dritte
(1) Der Anbieter kann zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen Dritte als Erfüllungsgehilfen einsetzen, insbesondere Anbieter von Rechenzentrums-, Netzwerk-, Zahlungs-, Kommunikations- und Datenverarbeitungsdiensten sowie Anbieter von Modellen der künstlichen Intelligenz.
(2) Der Anbieter bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Leistungserbringung verantwortlich. Er hat das Verschulden der von ihm eingesetzten Dritten wie eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB).
(3) Der Anbieter wählt die eingesetzten Dritten sorgfältig aus und verpflichtet sie auf ein Schutzniveau, das dem nach diesem Vertrag geschuldeten entspricht.
(4) Der Wechsel eines eingesetzten Dritten bedarf nicht der Zustimmung des Kunden, soweit das vertraglich geschuldete Leistungsniveau gewahrt bleibt. Die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Hinzuziehung von Unterauftragsverarbeitern nach Art. 28 Abs. 2 und 4 DSGVO und die hierzu im Auftragsverarbeitungsvertrag getroffenen Regelungen bleiben unberührt.
(5) Der Anbieter kann den Betrieb einzelner Komponenten in Rechenzentren innerhalb der Europäischen Union verlagern. Eine Verlagerung in ein Drittland setzt die vorherige Information des Kunden in Textform und die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels V der DSGVO voraus.
§ 19 Änderung des Leistungsumfangs
(1) Der Anbieter kann ShortSelect weiterentwickeln, neue Funktionen hinzufügen, einzelne Funktionen ändern oder einstellen, soweit gleichwertige Funktionen bereitstehen oder die Einstellung aus rechtlichen, sicherheitstechnischen oder wirtschaftlich zwingenden Gründen erforderlich ist und der vertragstypische Nutzungszweck gewahrt bleibt. Solche Weiterentwicklungen erfolgen ohne gesonderte Vergütung.
(2) Bei wesentlichen Änderungen, die die vom Kunden genutzten Hauptfunktionen funktional beeinträchtigen oder die Datenstruktur verändern, informiert der Anbieter den Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform.
(3) Wird durch eine wesentliche Änderung der vertragstypische Nutzungszweck erheblich erschwert, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung mit Wirkung zum Wirksamwerden der Änderung in Textform außerordentlich kündigen.
(4) Funktionserweiterungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen („Premium-Funktionen"), werden gesondert angeboten und nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vergütungspflichtig.
(5) Sicherheitsbedingte und gesetzlich erforderliche Anpassungen kann der Anbieter ohne Vorlauffrist vornehmen.
§ 20 Haftung
(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes,
- im Umfang einer übernommenen Garantie,
- für Schäden nach Art. 82 DSGVO, soweit er die Pflichtverletzung schuldhaft verursacht hat.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach begrenzt auf den Betrag der vom Kunden in den zwölf Monaten vor dem schadensauslösenden Ereignis gezahlten Netto-Vergütung, mindestens jedoch auf 10.000,00 Euro und höchstens auf 100.000,00 Euro. Für alle innerhalb eines Vertragsjahres eintretenden Schadensfälle zusammen gilt dieser Betrag als Gesamthöchstbetrag. Mehrere Schadensfälle, die auf derselben Ursache oder auf gleichartigen, in einem inneren Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, gelten als ein Schadensfall; maßgeblich ist der Zeitpunkt des ersten Schadensfalls.
(4) Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.
(5) Bei Verlust von Daten haftet der Anbieter nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten aus den vom Anbieter vorzuhaltenden Sicherungen erforderlich ist. Soweit der Kunde eine ihm nach § 14 Absatz 3 obliegende zusätzliche Sicherung unterlassen hat, mindert sich die Haftung des Anbieters nach Maßgabe des § 254 BGB.
(6) Eine Haftung des Anbieters für Schäden, die ausschließlich darauf beruhen, dass der Kunde KI-Outputs ohne die nach § 13 Absatz 5 gebotene Prüfung verwendet hat, ist ausgeschlossen, soweit den Anbieter kein eigenes Verschulden trifft.
(7) Soweit der Anbieter als Auftragsverarbeiter des Kunden tätig wird, gilt der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Eine Haftung des Anbieters für Bußgelder, die gegen den Kunden als Verantwortlichen verhängt werden, ist ausgeschlossen, soweit der Anbieter die Pflichtverletzung nicht schuldhaft verursacht hat.
(8) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Anbieters.
§ 21 Höhere Gewalt
(1) Wird eine Partei durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten gehindert, ist sie für die Dauer und im Umfang der Behinderung von ihren Leistungspflichten befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegende Ereignis, das sie auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, hoheitliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien sowie großflächige Ausfälle der öffentlichen Strom- oder Telekommunikationsversorgung.
(2) Der Ausfall eines vom Anbieter eingesetzten Dritten begründet für sich genommen keine höhere Gewalt. Der Anbieter ergreift in diesem Fall die ihm zumutbaren Maßnahmen, um die Leistung anderweitig zu erbringen.
(3) Die betroffene Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich in Textform über Eintritt, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses.
(4) Dauert die Behinderung länger als 30 aufeinanderfolgende Kalendertage an, kann jede Partei den Vertrag mit sofortiger Wirkung in Textform kündigen. Bereits im Voraus gezahlte Vergütung für den nach der Kündigung liegenden Zeitraum wird anteilig erstattet.
Abschnitt E. Vertraulichkeit und Datenschutz
§ 22 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien behandeln alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere alle als vertraulich gekennzeichneten Informationen sowie sämtliche personenbezogenen Daten und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 Nr. 1 GeschGehG.
(3) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nach Beendigung des Vertrages für die Dauer von drei Jahren fort. Für Informationen, die Geschäftsgeheimnisse sind, gilt sie darüber hinaus, solange sie rechtlich geschützt und geheim sind.
(4) Ausgenommen sind Informationen, die
- zum Zeitpunkt der Übermittlung bereits öffentlich bekannt waren oder ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich bekannt werden,
- der empfangenden Partei vor der Übermittlung nachweislich bereits bekannt waren,
- von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,
- aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Gesetzliche Melde-, Auskunfts- und Hinweisgeberrechte bleiben unberührt.
§ 23 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend der Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://www.shortselect.com/datenschutz.
(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, insbesondere Bewerber-, Kandidaten- und Geschäftspartnerdaten, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der jeweils aktuelle Text ist in der Anwendung abrufbar und dort zu akzeptieren.
(3) Der Anbieter kann zur Erbringung der Leistungen Unterauftragsverarbeiter einsetzen. Die jeweils aktuelle Liste ist unter https://www.shortselect.com/legal/subprocessors abrufbar; diese Adresse ist auch aus der Anwendung heraus erreichbar. Mit Vertragsschluss erteilt der Kunde eine generelle Genehmigung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 S. 1 DSGVO zum Einsatz der gelisteten Unterauftragsverarbeiter.
(4) Der Anbieter informiert den Kunden mindestens 30 Tage vor Hinzuziehung eines neuen Unterauftragsverarbeiters in Textform. Der Kunde kann dem Einsatz innerhalb von 14 Tagen nach Information aus wichtigem Grund widersprechen. Bei berechtigtem Widerspruch steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Änderung zu.
(5) Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für die mit ShortSelect verarbeiteten Bewerber-, Kandidaten- und Geschäftspartnerdaten ist der Kunde. Der Anbieter ist insoweit Auftragsverarbeiter.
Abschnitt F. Laufzeit und Beendigung
§ 24 Laufzeit, ordentliche Kündigung, Wechselkündigung
(1) Der Vertrag beginnt mit Bereitstellung des Zugangs zu ShortSelect. Er läuft, je nach Wahl des Kunden im Bestellprozess, mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat oder von zwölf Monaten.
(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um die gewählte Mindestlaufzeit, sofern er nicht zuvor gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt
- a) bei monatlicher Mindestlaufzeit vierzehn Tage zum Ende der laufenden Mindestlaufzeit,
- b) bei zwölfmonatiger Mindestlaufzeit zwei Monate zum Ende der laufenden Mindestlaufzeit.
(3) Unabhängig von Absatz 2 kann der Kunde den Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten zum Zweck des Wechsels zu einem anderen Anbieter eines Datenverarbeitungsdienstes oder zu eigener IKT-Infrastruktur kündigen (Art. 25 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) 2023/2854). Eine Begründung ist nicht erforderlich. Für die Rechtsfolgen des Wechsels gilt § 28.
(4) Für Verträge, die vor dem 27.07.2026 geschlossen wurden, gilt die jeweils kürzere von bisheriger und vorstehender Kündigungsfrist.
§ 25 Außerordentliche Kündigung
(1) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB) bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen, bei missbräuchlicher Nutzung der Software und bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkungen nach § 11 Absatz 3.
§ 26 Sperrung und Pausierung
(1) Der Anbieter kann den Zugang zu ShortSelect ganz oder teilweise sperren, wenn
- a) der Kunde mit einer fälligen Zahlung mehr als 14 Kalendertage in Verzug ist und der Anbieter ihn zuvor gemahnt und ihm eine Frist von mindestens sieben Kalendertagen gesetzt hat,
- b) ein begründeter Verdacht auf eine erhebliche missbräuchliche Nutzung besteht und die Sperrung zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit, die Datenintegrität oder die Verfügbarkeit der Plattform oder zum Schutz Dritter erforderlich ist, oder
- c) eine Behörde oder ein Gericht dies anordnet.
(2) Die Sperrung ist auf das erforderliche Maß und auf die erforderliche Dauer zu beschränken. Der Anbieter unterrichtet den Kunden unverzüglich in Textform über Grund und Umfang der Sperrung und hebt sie unverzüglich auf, sobald der Sperrgrund entfallen ist.
(3) Während einer Sperrung nach Absatz 1 lit. a bleibt der Vergütungsanspruch bestehen. Während einer Sperrung nach Absatz 1 lit. b, die der Kunde nicht zu vertreten hat, entfällt der Vergütungsanspruch für die Dauer der Sperrung anteilig.
(4) Wird bis zum Ablauf der kostenfreien Testphase keine Zahlungsmethode hinterlegt oder schlägt eine Zahlung nach Ablauf der vom Zahlungsdienstleister vorgesehenen Wiederholungsversuche endgültig fehl, wird der Zugang pausiert. Gleiches gilt nach Wirksamwerden einer Kündigung. Im pausierten Zustand ist die Nutzung eingeschränkt; der Kunde kann seine Daten weiterhin exportieren.
(5) Im pausierten Zustand bleiben die Daten des Kunden 90 Kalendertage erhalten. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde den Zugang durch Hinterlegung einer gültigen Zahlungsmethode ohne Datenverlust wiederherstellen. Nach Ablauf der Frist löscht der Anbieter die Daten nach Maßgabe des § 28.
(6) Der Anbieter weist den Kunden mindestens sieben Kalendertage vor Beginn der Pausierung und erneut mindestens 14 Kalendertage vor Ablauf der Frist nach Absatz 5 in Textform auf die bevorstehende Rechtsfolge und auf die Exportmöglichkeit hin.
§ 27 Form der Kündigung
(1) Kündigungserklärungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). E-Mail genügt der Form.
(2) Eine Kündigung über die im Produkt bereitgestellte Kündigungsfunktion oder über das Kundenportal des Zahlungsdienstleisters, erreichbar aus ShortSelect unter Einstellungen, Abrechnung, genügt der Textform, sofern sie eindeutig dem Kunden zugeordnet werden kann.
§ 28 Datenexport, Anbieterwechsel und Löschung bei Vertragsende
(1) Während der Vertragslaufzeit kann der Kunde die von ihm eingestellten und die für ihn verarbeiteten Daten, insbesondere Kandidatenprofile, Bewerbungsdaten, Stellenanzeigen, CRM-Daten, Aktivitätsprotokolle, Notizen, Dokumente und Anhänge, jederzeit selbst über die in ShortSelect bereitgestellten Exportfunktionen und über die Programmierschnittstelle in strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten (JSON, CSV, bei Dokumenten im Ursprungsformat) abrufen. Der Anbieter hält die hierfür erforderliche Schnittstellendokumentation bereit.
(2) Kündigt der Kunde zum Zweck des Wechsels zu einem anderen Anbieter oder zu eigener IKT-Infrastruktur, beginnt mit Wirksamwerden der Kündigung ein verbindlicher Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen. Der Anbieter erbringt in diesem Zeitraum die zumutbare Unterstützung, überträgt die exportierbaren Daten und hält den Zugang zu den Exportfunktionen aufrecht.
(3) Ist die Einhaltung des Übergangszeitraums nach Absatz 2 technisch nicht durchführbar, teilt der Anbieter dies dem Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Zugang der Kündigung in Textform mit, begründet die Undurchführbarkeit und benennt einen alternativen Übergangszeitraum, der sieben Monate nicht überschreitet.
(4) Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine Zwecke für angemessener hält. Er teilt dies dem Anbieter vor Ablauf des laufenden Übergangszeitraums in Textform mit.
(5) Nach Ablauf des Übergangszeitraums stehen dem Kunden seine Daten für mindestens weitere 30 Kalendertage zum Abruf bereit.
(6) Für die Unterstützung des Wechsels und für den Datenabruf berechnet der Anbieter kein Entgelt. Für Leistungen, die über die nach Absatz 2 geschuldete Unterstützung hinausgehen und vom Kunden gesondert beauftragt werden, insbesondere die kundenindividuelle Transformation von Datenbeständen, gilt § 10.
(7) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 5 löscht der Anbieter sämtliche Daten des Kunden innerhalb von weiteren 90 Kalendertagen einschließlich aller Sicherungskopien, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine Löschbestätigung erteilt der Anbieter auf Anforderung in Textform.
(8) Die Rechte des Kunden aus Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 bleiben unberührt. Vertragliche Bestimmungen, die diese Rechte einschränken, sind unwirksam.
Abschnitt G. Schluss
§ 29 Änderung dieser AGB
(1) Der Anbieter kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, wenn und soweit die Änderung erforderlich ist, um
- a) einer Änderung der Gesetzeslage, einer behördlichen Anordnung oder einer höchstrichterlichen Entscheidung Rechnung zu tragen,
- b) eine Regelungslücke zu schließen, die nach Vertragsschluss durch eine nicht vorhersehbare Entwicklung entstanden ist, oder
- c) eine Änderung des Leistungsumfangs abzubilden, die der Anbieter nach § 19 vornehmen darf.
Änderungen nach diesem Absatz dürfen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht zulasten des Kunden verschieben und den Kunden nicht unangemessen benachteiligen. Preisänderungen richten sich ausschließlich nach § 9.
(2) Der Anbieter teilt die beabsichtigte Änderung dem Kunden mindestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Wirksamwerden in Textform mit. Die Mitteilung enthält den Wortlaut der geänderten Bestimmungen, eine Gegenüberstellung mit der bisherigen Fassung, den Grund der Änderung, das Datum des Wirksamwerdens sowie einen ausdrücklichen Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 3 und dessen Folgen.
(3) Der Kunde kann der Änderung bis zum Wirksamwerden in Textform widersprechen. Widerspricht der Kunde nicht, gilt die Änderung als genehmigt; hierauf weist der Anbieter in der Mitteilung nach Absatz 2 gesondert hin. Widerspricht der Kunde, wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Der Anbieter kann den Vertrag in diesem Fall mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des laufenden Abrechnungszeitraums ordentlich kündigen.
(4) Der Kunde kann den Vertrag ab Zugang der Mitteilung nach Absatz 2 bis zum Wirksamwerden der Änderung ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (Sonderkündigungsrecht).
(5) Absatz 3 Satz 2 gilt nicht für Änderungen, die den Vertragsgegenstand, die Hauptleistungspflichten oder die Vergütung betreffen. Solche Änderungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden.
(6) Eine Sperrung des Zugangs allein wegen einer nicht erteilten Zustimmung findet nicht statt.
§ 30 Schlussbestimmungen, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB). Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall über eine wirksame Ersatzregelung zu verhandeln, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Anbieters. Diese Vereinbarung ist materiell-rechtlich zu verstehen und begründet für sich genommen keinen Gerichtsstand.
(4) Hat der Kunde seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Übereinkommens von Lugano vom 30. Oktober 2007, sind für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ausschließlich die Gerichte am Sitz des Anbieters, derzeit Offenburg, Deutschland, international und örtlich zuständig (Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 beziehungsweise Art. 23 des Übereinkommens von Lugano). Der Kunde bestätigt, dass ihm diese AGB vor Vertragsschluss in einer Form zugänglich gemacht wurden, die eine dauerhafte Aufzeichnung und einen Ausdruck ermöglicht.
(5) Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Offenburg als ausschließlicher Gerichtsstand, soweit sowohl der Kunde als auch der Anbieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind (§ 38 Abs. 1 ZPO). Offenburg gilt ferner als Gerichtsstand, wenn der Kunde nach Vertragsschluss seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Sitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist (§ 38 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Gerichtsständen. Der Anbieter ist in jedem Fall berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen. Nach Entstehen einer Streitigkeit können die Parteien einen abweichenden Gerichtsstand ausdrücklich und schriftlich vereinbaren (§ 38 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
(6) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien gehen diesen AGB in jedem Fall vor (§ 305b BGB); dies gilt unabhängig davon, in welcher Form sie getroffen wurden. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Textform. Auch die Aufhebung dieses Textformerfordernisses bedarf der Textform.
(7) Vertragssprache und maßgebliche Sprachfassung dieser AGB ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information. Bei Abweichungen zwischen der deutschen Fassung und einer Übersetzung geht die deutsche Fassung vor.
(8) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform auf Dritte übertragen. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Die Übertragung auf ein mit dem Kunden im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen ist ohne Zustimmung zulässig und dem Anbieter anzuzeigen. § 354a HGB bleibt unberührt.
(9) Der Anbieter kann seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag im Rahmen einer Umwandlung, einer Einbringung des Geschäftsbetriebs in eine Gesellschaft oder einer Veräußerung des Geschäftsbetriebs auf einen Rechtsnachfolger übertragen. Er zeigt dies dem Kunden mindestens 30 Kalendertage vor Wirksamwerden in Textform an. Dem Kunden steht in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu.
Stand: 27. Juli 2026, Version 1.5, Versionsbezeichnung agb-v2026-07-27, Rückfragen: hello@shortselect.com